Recht & Pflichten

Müssen Gewerbebauten in Niedersachsen ab 2030 saniert werden?

Zuletzt aktualisiert am 11. Oktober 20268 Minuten LesezeitVon Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer
Ältere Gewerbehalle mit Rampe und Backsteinanbau in flacher niedersächsischer Landschaft, Windräder am Horizont

Ja, für bestehende Nichtwohngebäude gibt es eine Pflicht: § 40 GModG setzt ab 2030 und ab 2033 Höchstwerte für den Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude. Sie gilt ab 01.01.2027 mit vielen Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen, und ein Energieausweis löst sie nicht aus. Ob Ihr Lager, Autohaus oder Ihre Praxis betroffen ist, entscheidet eine Berechnung, nicht der Buchstabe.

Ein roter Buchstabe im Energieausweis ist kein Sanierungsbescheid. Entscheidend ist die berechnete Zahl und die Frage, ob für Ihr Gebäude eine Ausnahme greift. Dieser Ratgeber sortiert die Pflicht aus Sicht niedersächsischer Eigentümer: vom Kühllager im Oldenburger Münsterland bis zur Arztpraxis in der Lüneburger Altstadt.

Gibt es für Gewerbebauten in Niedersachsen eine Sanierungspflicht?

Ja, aber nur nach Bundesrecht und mit vielen Ausnahmen: § 40 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) begrenzt ab 2030 und ab 2033 den Primärenergiebedarf bestehender Nichtwohngebäude.

Die Novelle vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) verkündet. Der neue Name und der Heizungsteil gelten seit dem 29. Juli 2026. Das neue Energieausweisrecht und damit auch § 40 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Regel in einem Satz: Ab dem 1. Januar 2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf eines bestehenden Nichtwohngebäudes höchstens das 3,5-fache des Referenzgebäudes betragen, ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-fache. Die Gesetzesbegründung schätzt, dass die erste Stufe ungefähr die schlechtesten 16 Prozent trifft, die zweite ungefähr 26 Prozent.

Wichtig für die Einordnung: Der Energieausweis löst die Pflicht nicht aus. Die Pflicht hängt am Gebäude und am Stichtag, nicht an einem Verkauf oder einer Vermietung.

Wer muss am Stichtag liefern: Eigentümer, Pächter oder Mieter?

Die Pflicht richtet sich an den Eigentümer des Gebäudes zum jeweiligen Stichtag; Mieter und Pächter sind nicht Adressat.

Das hat Folgen für drei typische Konstellationen in Niedersachsen:

  • Verpachtete Hallen auf Hofstellen. Landwirtschaftsnahe Gewerbehallen werden oft vom Betrieb an Handwerker, Lagerlogistiker oder Direktvermarkter vermietet. Die Eigentümerfamilie bleibt Adressat, auch wenn jemand anderes die Halle beheizt.
  • Erbengemeinschaften. Wer eine Gewerbeimmobilie geerbt hat, übernimmt sie mit ihrer energetischen Lage. Das gilt auch beim Kauf: Wer 2028 ein Autohaus erwirbt, steht 2030 in der Pflicht, nicht der Verkäufer.
  • Verwalter und Makler. Sie sind nicht Adressat von § 40, werden aber zuerst gefragt. Wer den Unterschied zwischen Klasse und Grenzwert erklären kann, spart sich und dem Eigentümer Rückfragen.

Mieter spüren die Lage trotzdem: über Nebenkosten und über Gespräche zur Vertragsverlängerung, bei der ab 2027 ein Energieausweis vorzulegen ist.

Welche Gebäude gelten ohne Rechnung als erfüllt?

Vier Fälle lassen die Anforderung als erfüllt gelten: Baujahr ab 1996, nachgewiesener Wärmeschutz auf WSchV-95-Niveau, Heizung überwiegend mit Wärmepumpe oder Biomasse, Fernwärme.

Jeder Fall steht für sich, einer genügt. Die Tabelle zeigt, wo sie in Niedersachsen typischerweise zum Tragen kommen. Die Fälle sind Denkbeispiele, keine Einzelfallprüfung.

ErfüllungsfiktionWas giltDenkbares Beispiel in Niedersachsen
Baujahr ab 1996Anforderung gilt als erfülltLogistikhalle im Hinterland von Hamburg oder Bremen, in den 2000er Jahren errichtet
Wärmeschutz auf WSchV-95-NiveauGilt für vor 1996 errichtete Gebäude, wenn das Niveau nachweislich erreicht istAutohaus aus den 1980ern, dessen Hülle später umfassend nachgerüstet wurde
Überwiegend WärmepumpeGilt als erfülltPraxisgebäude in Lüneburg nach Heizungstausch
Überwiegend BiomasseGilt als erfülltGewerbehalle auf der Hofstelle mit Hackschnitzelheizung
FernwärmeanschlussGilt als erfülltBürogebäude in einer Stadt mit Fernwärmenetz

Der Haken liegt im Wort „nachweislich“. Wer behauptet, die Hülle entspreche der Wärmeschutzverordnung 1995, braucht Rechnungen, Pläne oder Fotos. Ohne Belege bleibt die Behauptung ein Satz.

Welche Ausnahmen gelten für Hallen, Werkstätten und Denkmäler?

Das Gesetz nennt Abriss, Betriebsaufgabe, Nutzungsänderung, umfassende Sanierung, Baudenkmäler, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Gebäude mit niedrigem Energiebedarf, freistehende kleine Gebäude, Verteidigungsgebäude und Unzumutbarkeit als Ausnahmen.

Für niedersächsische Eigentümer sind vor allem drei Ausnahmen relevant.

Niedriger Energiebedarf bei Werkstätten, Industrieanlagen und Landwirtschaft. Die Ausnahme hängt am tatsächlichen Energiebedarf, nicht am Gebäudetyp. Eine unbeheizte Maschinenhalle auf dem Hof liegt anders als eine beheizte Verarbeitungshalle mit Büro und Verkaufsraum. Wer Hofladen, Büro und Lager unter einem Dach betreibt, hat ein gemischtes Bild, das im Einzelfall zu bewerten ist.

Baudenkmäler. Von § 40 sind sie ausgenommen. Eine Besonderheit: Die Ausnahme vom Energieausweis fällt ab 1. Januar 2027 weg. Ein denkmalgeschütztes Kontorhaus oder Speichergebäude in einer Hafenstadt braucht bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung also einen Ausweis, auch wenn § 40 es nicht trifft. Details im Ratgeber Denkmal und Nichtwohngebäude.

Betriebsaufgabe und Nutzungsänderung. Wer eine Halle ohnehin umnutzt oder den Betrieb einstellt, muss § 40 nicht erfüllen. Das ist keine Einladung zum Abwarten: Die Ausnahme muss tatsächlich vorliegen, nicht nur geplant sein.

Was passiert, wenn mein Gebäude über der Grenze liegt?

Das Gesetz ordnet keine automatische Sanierung an: Die Behörde kann einen Nachweis nach § 41 verlangen, und ein Verstoß gegen § 40 ist eine Ordnungswidrigkeit.

Der Ablauf in drei Stufen:

  1. Pflicht. Sie müssen mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass der Grenzwert zum Stichtag eingehalten wird. Welche Maßnahmen, schreibt das Gesetz nicht vor.
  2. Nachweis. Die Behörde kann die Einhaltung verlangen. Sie führen ihn mit einem Energieausweis oder auf andere geeignete Weise.
  3. Folge. Ein Verstoß ist nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung eine Ordnungswidrigkeit.

Der Vollzug liegt bei den Ländern. Welche Stelle in Niedersachsen zuständig sein wird und wie aktiv sie kontrolliert, steht noch nicht fest. Wir nennen deshalb keine Prognose zur Kontrolldichte. Sicher ist nur: Wer seine Zahl kennt, kann auf eine Anfrage in einem Tag antworten.

Wie unterscheidet sich die Sanierungspflicht von der Ausweispflicht?

Die Sanierungspflicht (§ 40) verlangt einen Gebäudezustand zu festen Stichtagen, die Ausweispflicht (§ 80) verlangt ein Dokument bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing.

SanierungspflichtAusweispflicht
Norm§ 40 und § 41 GModG (neu)§ 80 GModG
AuslöserStichtag 01.01.2030 und 01.01.2033Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing; ab 2027 auch Verlängerung
Ab wann01.01.2027 in Kraft, Grenzwerte ab 2030 und 2033heute; neues Recht ab 01.01.2027
Art des Ausweiseskein Ausweis nötig, Nachweis nur auf Verlangenbis 31.12.2026 Wahl zwischen Bedarf und Verbrauch, ab 01.01.2027 für Nichtwohngebäude nur Bedarfsausweis
Folge bei VerstoßOrdnungswidrigkeit nach § 108fehlender oder falscher Ausweis bis 10.000 €, Nichtvorlage bei Besichtigung oder Nichtübergabe bis 5.000 €

Zwei Dinge werden oft verwechselt. Erstens: Vorlegen müssen Sie den Ausweis bei jedem Anlass, neu ausstellen lassen nur, wenn kein gültiger vorliegt. Zweitens: Ausweise für Nichtwohngebäude haben bis 31.12.2026 keine Effizienzklasse. Die Klassen A bis G gibt es erst für Ausweise ab 01.01.2027. Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig.

Die Klassengrenzen ab 2027 decken sich mit den Werten aus § 40: Klasse F beginnt über dem 2,95-fachen, Klasse G über dem 3,5-fachen des Referenzgebäudes. Die Klasse ist deshalb ein gutes Warnsignal, aber kein Bescheid. Mehr dazu unter Energieeffizienzklassen A bis G.

Wo wird § 40 in Niedersachsen zuerst relevant?

Dort, wo ältere Gewerbebauten vor 1996 mit Gas- oder Ölheizung und ungedämmter Hülle noch in Betrieb sind: in Innenstadtlagen, auf Hofstellen und in gewachsenen Gewerbegebieten.

Die niedersächsische Wirtschaft ist so breit gestreut, dass es nicht das eine typische Gebäude gibt. Vier Konstellationen zeigen die Spannweite:

  • Agrar und Ernährung im Oldenburger Münsterland. Ein Kühllager im Landkreis Vechta kann je nach Kältetechnik und Wärmerückgewinnung sehr unterschiedlich dastehen. Neubauten der letzten Jahrzehnte fallen häufig unter die Baujahr-Regel, ältere Anbauten an gewachsene Betriebe nicht. Ob die Ausnahme für Anlagen mit niedrigem Energiebedarf greift, ist Einzelfall.
  • Automobil und Zulieferer um Wolfsburg und Salzgitter. Produktions- und Werkstatthallen aus den Jahrzehnten vor 1996 treffen auf die Industrieausnahme. Büroanbauten, Schulungsräume und Ausstellungsflächen sind dagegen oft beheizt und werden getrennt betrachtet.
  • Autohaus in Braunschweig. Große Glasfronten, Werkstatt hinter der Ausstellung, Büro im Obergeschoss: Ein Autohaus aus den 1970ern bis 1980ern hat mehrere Zonen mit unterschiedlichem Bedarf. Die Berechnung trennt sie nach Nutzungszonen, ein Durchschnittswert hilft hier nicht weiter.
  • Praxis in Lüneburg. Ein Praxisgebäude, das nach einem Heizungstausch überwiegend mit Wärmepumpe läuft, gilt als erfüllt. Ein Haus mit alter Gasheizung und ungedämmtem Dach braucht eine Prüfung.

Dazu kommen die Häfen: Emden, Wilhelmshaven und Cuxhaven haben Lagerhäuser und Hallen unterschiedlichen Alters, und das Hinterland von Hamburg und Bremen ist von Logistikflächen geprägt. Auch Hannover als Messe- und Verwaltungsstandort hat Bürobestand aus mehreren Jahrzehnten. Pauschale Aussagen, wie viele Gebäude betroffen sind, wären Spekulation; wir nennen keine Quote.

Zu Landesrecht: § 40 ist Bundesrecht. Die Niedersächsische Bauordnung regelt Brandschutz, Abstände und ähnliche Fragen; eine eigene energetische Sanierungspflicht für Bestandsgewerbe, die über § 40 hinausgeht, ist uns nicht bekannt. Förderfragen sind getrennt zu betrachten, etwa im Ratgeber Landesförderung.

Wie gehe ich vor, bevor 2030 die Frage gestellt wird?

In vier Schritten: Ausnahmen prüfen, Unterlagen sammeln, Bedarf berechnen lassen, dann erst Maßnahmen sortieren.

  1. Erfüllungsfiktionen prüfen. Baujahr, Heizungsart, Fernwärme. Wer hier ein Ja hat, ist durch.
  2. Ausnahmen prüfen. Denkmal, Betriebsaufgabe, niedriger Energiebedarf. Ein Ja hier ist möglich, aber Einzelfall.
  3. Bedarf berechnen lassen. Ohne Bilanzierung nach DIN V 18599 (ab 2027 DIN/TS 18599:2025-10) lässt sich der Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude nicht seriös beziffern. Ein Bedarfsausweis liefert diese Zahl.
  4. Maßnahmen sortieren. Erst wenn die Zahl feststeht, lohnt die Reihenfolge der Investitionen.

Für Nichtwohngebäude gilt bis 31.12.2026 nach heutigem Recht die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis; ab 01.01.2027 gibt es nur noch den Bedarfsausweis. Bei Gewerbe empfehlen wir den Bedarfsausweis, weil er das Gebäude beschreibt und nicht das Nutzerverhalten.

Seit 2018 erstellen wir Energieausweise, jeden mit DIBt-Registriernummer, 100 % digital, ohne Vor-Ort-Termin. Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet 899 EUR Festpreis, inklusive bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und zehn Jahren Gültigkeit. Alle Preise sind Endpreise, als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen wir keine Umsatzsteuer aus. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen. Sie schicken, was Sie haben, wir erledigen den Rest. Was der Ausweis nicht ersetzt: eine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was ist Ihr nächster Schritt?

Lassen Sie kostenlos vorprüfen, wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt.

Die kostenlose Vorprüfung sagt Ihnen vorab, was wir für Ihren Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude brauchen und wo Ihr Gebäude voraussichtlich steht. Wer den Zusammenhang zu den Zahlen genauer verstehen will, liest weiter bei den Mindeststandards für Nichtwohngebäude ab 2030. Lieber direkt sprechen: Telefon und WhatsApp 0152 060 777 67. Geld-zurück-Garantie inklusive.

Häufige Fragen

Muss ich den Energieausweis für § 40 GModG extra erstellen lassen?

Nein, § 40 verlangt keinen Ausweis. Der Nachweis nach § 41 ist nur auf Verlangen der Behörde zu führen, und zwar mit einem Energieausweis oder auf andere geeignete Weise. Ein Bedarfsausweis ist der übliche Weg, weil er den nötigen Primärenergiebedarf ausweist.

Gilt die Pflicht auch für gemietete Flächen?

Die Pflicht trifft den Eigentümer, nicht den Mieter. Wer als Mieter eine Halle oder Praxis nutzt, ist nicht Adressat, spürt aber über Nebenkosten und Mietverhandlungen, wie das Gebäude dasteht.

Reicht mein Ausweis aus 2026 als Nachweis?

Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig, eine Austauschpflicht gibt es nicht. Ob er als Nachweis für § 40 taugt, hängt davon ab, was er ausweist. Nichtwohngebäude-Ausweise aus 2026 tragen keine Effizienzklasse, die Einordnung zum Referenzgebäude muss daher geprüft werden.

Was kostet die Einordnung meines Gebäudes?

Die Vorprüfung ist kostenlos. Ein Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude kostet 899 EUR Festpreis, inklusive bis zu vier Nutzungszonen. Bei sehr großen oder komplexen Objekten nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis.

Gibt es in Niedersachsen eine eigene, strengere Pflicht?

Uns ist keine niedersächsische Sanierungspflicht für Bestandsgewerbe bekannt, die über § 40 GModG hinausgeht. § 40 ist Bundesrecht. Eine Rückfrage bei der Bauaufsicht Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises klärt, ob für Ihr Grundstück Besonderheiten gelten.

Muss ich 2027 etwas tun, wenn ich nur eine Halle verpachte?

Bei Verpachtung und bei Verlängerung eines bestehenden Pachtvertrags ist ab 2027 ein Energieausweis vorzulegen, ohne gültigen Ausweis ein Bedarfsausweis. Das ist die Ausweispflicht nach § 80 GModG und eine andere Pflicht als die Sanierungsanforderung.

Quellen

Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer

Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.

Ihr Bedarfsausweis. Morgen fertig.

Schicken Sie uns, was Sie zum Gebäude haben. Wir prüfen kostenlos vorab, nennen den Festpreis und liefern den Ausweis innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen.

Anrufen