Recht & Pflichten
Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude in Niedersachsen ausstellen?

Ausstellen darf nur, wer einen Weg nach § 88 GModG erfüllt: Nachweisberechtigte nach Landesrecht, Hochschulabsolventen einschlägiger Fachrichtungen, Handwerker und Techniker mit Zusatzvoraussetzung, nach Landesrecht zur Erfüllungserklärung Berechtigte oder Absolventen der BAFA-Qualifikationsprüfung. Jeder Ausweis braucht eine Registriernummer des DIBt. Für ein Nichtwohngebäude darf die Berechtigung nicht auf Wohngebäude beschränkt sein.
Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen ein Autohaus in Braunschweig. Drei Angebote für den Energieausweis liegen auf dem Tisch, mit sehr unterschiedlichen Preisen. Der Unterschied liegt selten im Papier. Er liegt darin, wer rechnet, was er rechnen darf und ob er je ein Gebäude mit Werkstatt, Lackiererei und Ausstellungshalle in Zonen zerlegt hat.
Dieser Ratgeber trennt die zwei Fragen, die in diesem Thema stecken: Wer darf nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) einen Ausweis ausstellen? Und wer kann es bei einem Nichtwohngebäude auch gut? Die erste beantwortet das Gesetz, die zweite beantworten Sie selbst, mit sechs Fragen am Telefon.
Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude in Niedersachsen ausstellen?
Jeder, der einen der Wege in § 88 GModG erfüllt, und sonst niemand. Die Liste ist abschließend und gilt bundesweit, also auch für ein Kühllager im Oldenburger Münsterland oder eine Klinik in Hannover. Das Gesetz kennt fünf Gruppen nach Absatz 1, dazu den Sonderweg über die BAFA-Prüfung nach Absatz 5.
| Weg nach § 88 GModG | Wer gemeint ist | Zusatzvoraussetzung |
|---|---|---|
| Absatz 1 Nr. 1 | Nach Landesrecht Bauvorlage- oder Nachweisberechtigte | keine zusätzliche Fortbildung genannt, Berechtigung im Rahmen ihres Rechts |
| Absatz 1 Nr. 2 | Hochschulabsolventen in Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik und verwandten Fächern | nach Absatz 2 eine von drei Möglichkeiten: Ausbildungsschwerpunkt energiesparendes Bauen (sonst zwei Jahre Berufserfahrung), Schulung nach Anlage 11 oder öffentliche Bestellung als Sachverständiger |
| Absatz 1 Nr. 3 | Handwerker der Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Gewerbe, Schornsteinfeger, mit Meistertitel oder gleichwertiger Eintragung | wie Nr. 2 |
| Absatz 1 Nr. 4 | Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker | wie Nr. 2 |
| Absatz 1 Nr. 5 | Wer nach Landesrecht die Erfüllungserklärung nach § 92 ausstellen darf (neu seit 29.07.2026) | nach Landesrecht |
| Absatz 5 | Wer die BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung bestanden hat | Prüfungsnachweis |
Wer in keine Zeile passt, darf nicht ausstellen. Das gilt für Software-Anbieter ohne berechtigte Person dahinter ebenso wie für Makler oder Hausverwalter, die „nur schnell“ einen Ausweis erzeugen.
Was bedeutet „nach Landesrecht berechtigt“, und gilt in Niedersachsen etwas Besonderes?
Zwei Wege verweisen auf das Landesrecht: die Nachweisberechtigten und die Erfüllungserklärung. Wer dort berechtigt ist, bestimmt das Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes. Das GModG selbst enthält diese Definition nicht.
Für Sie als Auftraggeber in Niedersachsen heißt das: Wenn ein Anbieter sich auf diesen Weg beruft, lassen Sie sich den Berechtigungsnachweis nennen. Ein niedersächsisches Sonderrecht für die Ausstellung von Energieausweisen für Nichtwohngebäude kennen wir nicht, und wir behaupten keines. Die Rechtsgrundlage für alle fünf Wege bleibt das GModG des Bundes.
Ein Blick auf die Praxis hilft mehr als jede Auslegung: Lassen Sie sich den konkreten Weg nennen und den Nachweis zeigen. Welcher Weg im Einzelfall trägt, hängt von Ausbildung und Schulung der Person ab.
Gilt die Berechtigung auch für Hallen, Praxen und Kliniken, oder nur für Wohnhäuser?
Nur, wenn die Qualifikation Nichtwohngebäude einschließt. § 88 Abs. 3 GModG sagt es ausdrücklich: Wer nur auf Wohngebäude geschult ist, darf auch nur Wohngebäude ausstellen.
Das ist der Punkt, an dem viele Angebote kippen. Ein Heizungsbaumeister mit zehn Jahren Erfahrung bei Einfamilienhäusern ist für Wohngebäude vielleicht hervorragend. Für ein Gebäude mit Verkaufsfläche, Werkstatt und Büro braucht er eine Schulung nach Anlage 11, die Nichtwohngebäude einschließt, oder einen anderen Weg.
Zwei Dinge sollten Sie deshalb trennen:
- Berechtigung. Darf diese Person nach § 88 überhaupt Nichtwohngebäude ausstellen? Das ist eine Ja-Nein-Frage mit Nachweis.
- Praxis. Hat sie schon Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 gerechnet? Das ist eine Erfahrungsfrage und lässt sich nur im Gespräch klären.
Beides zusammen entscheidet, ob der Ausweis hält, wenn ein Käufer oder Notar nachfragt.
Warum ist ein Nichtwohngebäude in Niedersachsen so viel mehr als ein großes Wohnhaus?
Weil jede Zone eigene Nutzung, Technik und Lasten hat. Die DIN V 18599 bilanziert Nichtwohngebäude zonenweise. Das lässt sich an niedersächsischen Gebäudetypen gut zeigen.
- Kühllager und Verarbeitungsbetrieb im Landkreis Vechta. Kälteanlagen, Lüftung und Beleuchtung bestimmen die Bilanz, dazu Büro- und Sozialtrakt mit ganz anderer Nutzung. Nutzungszonen müssen sauber abgegrenzt sein.
- Autohaus oder Werkstatt in Braunschweig, Wolfsburg und Salzgitter. Ausstellungshalle mit hohen Räumen und Glasfassade, Werkstatt mit Torheizung, Büroanbau. Drei Zonen, drei Profile.
- Praxis in Lüneburg oder Klinik in Oldenburg. Hohe Nutzungszeiten, Lüftungsanforderungen und je nach Raum besondere Beleuchtung.
- Lager- und Umschlaghalle im Hafenhinterland von Emden oder Wilhelmshaven. Große Hallenvolumen mit geringer Beheizung und kleinem beheiztem Büroteil.
- Messe- und Verwaltungsgebäude in Hannover. Klimatisierte Bürozonen, Konferenzbereiche, Technikflächen.
Wer das zum ersten Mal rechnet, rechnet es an Ihrem Gebäude zum ersten Mal. Den Aufbau der Berechnung erklärt der Ratgeber DIN 18599.
Was sollten Sie einen Aussteller vor der Beauftragung fragen?
Sechs Fragen genügen. Sie lassen sich am Telefon in zehn Minuten klären.
- Auf welchem Weg nach § 88 GModG sind Sie berechtigt, und können Sie das belegen?
- Gilt Ihre Berechtigung für Nichtwohngebäude, oder ist sie auf Wohngebäude beschränkt?
- Wie viele Nichtwohngebäude haben Sie bisher berechnet, und welche Nutzung hatten sie?
- Wie würden Sie mein Gebäude in Zonen einteilen? Fragen Sie nach Flächenanteilen, Lüftung und Beleuchtung.
- Nennen Sie mir die Registriernummer eines früheren Ausweises, damit ich sehe, wie sie aussieht.
- Gilt der Preis fest, und was ist darin enthalten?
Achten Sie weniger auf den Wortlaut als auf das Tempo und die Rückfragen. Wer nach Ihrer Nutzung, Ihren Flächen und der Heizung fragt, hat es schon oft getan. Wer zu allem Ja sagt und nichts wissen will, rechnet wahrscheinlich nicht.
Wie prüfen Sie die Registriernummer?
Sie steht auf dem fertigen Ausweis. Nach § 98 GModG beantragt der Aussteller sie vor der Ausstellung beim DIBt. Die Nummer ist die Verbindung zwischen Ausweis, Gebäude und Aussteller, und über sie laufen die Stichprobenkontrollen nach § 99 GModG.
Wichtig ist die Reihenfolge. Die Berechtigung nach § 88 sagt, wer rechnen darf. Die Registriernummer nach § 98 dokumentiert, dass ein konkreter Ausweis tatsächlich entstanden ist. Ein sauberer Ausweis braucht beides.
Der Gesetzestext nennt keine ausdrückliche Rechtsfolge für eine fehlende Nummer. Praktisch ist ein Ausweis ohne Registriernummer aber ein starkes Warnsignal. Zehn Jahre Gültigkeit gelten ab Ausstellung.
Was passiert, wenn ein Unberechtigter ausgestellt hat?
Der Aussteller riskiert ein Bußgeld, Sie riskieren einen unbrauchbaren Ausweis. Wer ohne Berechtigung ausstellt, handelt nach § 108 GModG ordnungswidrig, der Rahmen reicht bis 10.000 €. Die Pflicht zur Vorlage bleibt bei Ihnen, und ein fehlender oder falscher Ausweis kann auch Sie bis zu 10.000 € kosten. Was das für Eigentümer bedeutet, erklärt der Ratgeber Bußgeld ohne Energieausweis.
Vergleicht ein Käufer, ein Mieter oder eine Bank die Angaben, fällt die Frage nach dem Aussteller schnell. Dann ist es zu spät, die Berechtigung nachzuholen.
Darf ich als Eigentümer selbst ausstellen?
Nur mit eigener Berechtigung. Eine Eigentümer-Ausnahme kennt das Gesetz nicht. Wer persönlich einen Weg nach § 88 erfüllt, darf auch seinen eigenen Ausweis erstellen und braucht trotzdem die Registriernummer.
Rechtlich ist das zulässig. Praktisch fragt ein Käufer oder Mieter bei einem selbst gerechneten Ausweis eher nach als bei einem unabhängigen. Das ist kein rechtlicher Mangel, aber ein Gesprächsthema.
Ist ein Energieberater dasselbe wie ein Aussteller?
Nein. Es sind zwei Rollen, die sich überschneiden können. Der Aussteller erstellt den gesetzlichen Energieausweis und braucht dafür die Berechtigung nach § 88. Ein Energieberater begleitet darüber hinaus geförderte Sanierungen, Förderanträge und Konzepte.
Für Förderprogramme des Bundes ist oft ein Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste Voraussetzung. Für den Ausweis selbst ist der Eintrag kein Berechtigungsweg. Planen Sie danach eine Sanierung, lohnt der Blick in den Ratgeber Energieberater für Nichtwohngebäude.
Was ändert sich am 1. Januar 2027 für Aussteller und Auftraggeber?
Der Kreis der Berechtigten bleibt, das Werkzeug ändert sich. Bis 31.12.2026 gilt bei Nichtwohngebäuden die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis nach heutigem Recht. Ab 01.01.2027 gilt das neue Energieausweisrecht.
| Thema | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Ausweisart Nichtwohngebäude | Bedarf oder Verbrauch | nur Bedarfsausweis |
| Berechnungsnorm | DIN V 18599:2018-09 | DIN/TS 18599:2025-10 |
| Effizienzklasse | keine Klasse | A bis G nach Anlage 10a |
| Baudenkmäler | Ausnahme | Ausweis nötig |
| Vertragsverlängerung | kein Anlass | zusätzlicher Anlass |
| Form | Papier üblich | digital, maschinenlesbar |
| Mischgebäude | zwei Ausweise (Wohn- und Nichtwohnteil) | ein Bedarfsausweis mit Zonen |
Für Aussteller heißt das: neue Norm, neue Referenzwerte, neue Muster. Die Muster-Bekanntmachung steht zum Redaktionsschluss noch aus. Für Sie heißt es: Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre gültig, ohne Austauschpflicht und ohne Umschreiben auf A bis G. Wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt, sagt Ihnen die Vorprüfung. Details zu den Klassen finden Sie im Ratgeber Energieeffizienzklassen.
Wie arbeiten wir, und was kostet der Bedarfsausweis?
Jeder Ausweis kommt mit DIBt-Registriernummer, ohne Vor-Ort-Termin und zum Festpreis. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise. Die Berechnung übernehmen Fachleute mit Hochschulabschluss und Schulung nach Anlage 11 einschließlich Nichtwohngebäude. Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren, begleitet die Bestellung.
Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet 899 € Festpreis (Endpreis, Kleinunternehmer nach § 19 UStG) und enthält bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und die DIBt-Registriernummer. Er gilt zehn Jahre und wird 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen geliefert. Bei sehr großen oder komplexen Objekten nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis. Mischgebäude erhalten bis 31.12.2026 beide Ausweise im Paket für 899 € statt 1.298 €. Eine Geld-zurück-Garantie gehört dazu.
Was ist jetzt Ihr nächster Schritt?
Prüfen Sie den Aussteller oder lassen Sie Ihr Gebäude kostenlos vorprüfen. Sie schicken Fotos, Baujahr und Angaben zur Nutzung, wir sagen vorab, wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt und welche Unterlagen noch fehlen. Danach entscheiden Sie.
Starten Sie mit der kostenlosen Vorprüfung, lesen Sie vorher unsere Seite zum Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude oder rufen Sie an: 0152 060 777 67, Telefon und WhatsApp.
Häufige Fragen
Darf mein Heizungsbauer den Energieausweis für meine Lagerhalle ausstellen?
Nur wenn er als Handwerker die Voraussetzungen des § 88 GModG samt Zusatzqualifikation erfüllt und seine Schulung nicht auf Wohngebäude beschränkt ist. Fragen Sie nach dem Berechtigungsweg und nach Erfahrung mit Nichtwohngebäuden. Beides sind getrennte Fragen.
Woran sehe ich auf dem fertigen Ausweis, dass er registriert ist?
An der Registriernummer, die der Aussteller nach § 98 GModG beim DIBt beantragt. Sie steht auf dem Ausweis. Fehlt sie, fordern Sie den Aussteller zur Nachlieferung auf und wechseln ihn im Zweifel.
Kann ich einen Energieausweis für meine Praxis komplett online beauftragen?
Ja. Entscheidend ist nicht der Übertragungsweg, sondern dass eine berechtigte Person rechnet und die Registrierung erfolgt. Bei uns kommen Ihre Angaben per Telefon, E-Mail und Fotos, ohne Vor-Ort-Termin.
Reicht der Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste aus?
Die Liste ist für Förderanträge wichtig, aber kein eigener Berechtigungsweg für den Energieausweis. Berechtigt macht nach § 88 Abs. 5 GModG die bestandene BAFA-Qualifikationsprüfung Energieberatung, nicht der Listeneintrag.
Ändert sich mit der Novelle vom 23. Juli 2026, wer ausstellen darf?
Ja, in einem Punkt: Seit dem 29.07.2026 zählt auch, wer nach Landesrecht die Erfüllungserklärung nach § 92 ausstellen darf. Ab dem 1. Januar 2027 ändern sich vor allem Norm, Muster und Ausweisart, nicht der Kreis der Berechtigten.
Was passiert, wenn ein Unberechtigter meinen Ausweis erstellt hat?
Den Aussteller trifft nach § 108 GModG ein Bußgeld von bis zu 10.000 €. Für Sie bleibt das Problem, dass der Ausweis bei Verkauf oder Vermietung nicht belastbar ist und neu erstellt werden muss.
Quellen
Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.