Technik & Berechnung

Lüftung und Klimatisierung im Energieausweis: Was zählt bei Hallen, Praxen und Büros in Niedersachsen?

Zuletzt aktualisiert am 11. Oktober 20268 Minuten LesezeitVon Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer
Kühl- und Verarbeitungshalle im Oldenburger Münsterland mit Lüftungsgeräten und Kälteaggregaten auf dem Flachdach

Im Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude ist die Lüftung kein eigenes Konzept, sondern ein Rechenbaustein der Bilanzierung nach DIN V 18599. Sie schlägt beim Strom (Ventilatoren) und bei der Wärme (Zuluft erwärmen) zu Buche; eine Klimaanlage kommt als Kühlung dazu. Ein Lüftungskonzept brauchen Sie für den Ausweis nicht, nur Typenschilder, Datenblätter und Betriebszeiten.

Ein Satz vorweg: Für den Energieausweis müssen Sie Ihre Lüftung weder planen noch neu konzipieren. Sie müssen zeigen, was da ist. Wie das funktioniert, wo die Grenze zum Arbeitsschutz verläuft und was Betriebe zwischen Emden und Göttingen dabei oft übersehen, erklärt dieser Beitrag. Rechtsgrundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz).

Wo steht die Lüftung eigentlich im Bedarfsausweis?

Die Lüftung steht als eigener Posten in der Energiebilanz: Der Ausweis teilt den jährlichen Endenergiebedarf eines Nichtwohngebäudes auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung auf. So verlangt es § 85 GModG in der heute geltenden Fassung für die Angaben im Ausweis.

Gerechnet wird nach DIN V 18599. Die Lüftung berührt dort mehrere Teile der Norm: den Nutzenergiebedarf der Luftaufbereitung, die raumlufttechnischen Anlagen und die Klimakälte. Der Ausweis zeigt außerdem den Endenergiebedarf getrennt nach Wärme und Strom.

Das hat eine praktische Folge. Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung senkt den Wärmebedarf, verbraucht aber Ventilatorstrom. Eine Anlage ohne Rückgewinnung heizt die Frischluft mit Ihrer Heizung auf. Beides erscheint in der Rechnung, nur an unterschiedlicher Stelle.

Wie die gesamte Berechnung aufgebaut ist, steht im Beitrag zur Berechnungsnorm DIN V 18599.

Brauche ich ein Lüftungskonzept, um den Ausweis zu bekommen?

Nein. Ein Lüftungskonzept ist weder Bestandteil noch Voraussetzung des Energieausweises. Es beantwortet eine andere Frage, nämlich wie ein Raum mit Frischluft versorgt wird. Der Ausweis fragt, wie viel Energie das Gebäude samt Technik bei normierter Nutzung braucht.

Der Begriff stammt aus dem Wohnbau. Dort wird ein Lüftungskonzept nach der DIN 1946-6 fällig, wenn eine dichtere Hülle die Fugenlüftung verringert. Diese Norm gilt für Wohnungen und wohnähnliche Einheiten, nicht für Werkstatt, Praxis oder Halle.

Für Gewerbe greift stattdessen das Arbeitsschutzrecht. Die folgende Übersicht trennt die Zuständigkeiten:

FrageRegelwerkBetrifft den Energieausweis?
Ist die Atemluft am Arbeitsplatz gesund?Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nr. 3.6, und ASR A3.6Nein, Arbeitsschutz
Wie sind Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden zu planen?DIN EN 16798 (Teile 1 und 3)Nein, Planungsgrundlage
Wie viel Energie braucht die Anlage rechnerisch?DIN V 18599, ab 2027 DIN/TS 18599:2025-10Ja, Rechenbaustein
Muss die Klimaanlage geprüft werden?§ 74 und § 75 GModGNein, eigene Pflicht neben dem Ausweis

Die ASR A3.6 nimmt CO₂ als Maßstab für die Luftqualität: Bis 1.000 ppm besteht kein Handlungsbedarf, zwischen 1.000 und 2.000 ppm ist das Lüftungsverhalten zu überprüfen, darüber sind weitergehende Maßnahmen nötig. Das ist Arbeitsschutz. Mit Ihrem Ausweis hat es nichts zu tun, auch wenn beides im Betriebsalltag zusammenfällt.

Was ist bei einer Kühlhalle im Landkreis Vechta anders als im Büro?

Bei Kühl- und Verarbeitungshallen rechnet nicht die Frischluft, sondern die Kälte: Verdichter, Verflüssiger und Abluftventilatoren laufen oft rund um die Uhr und bestimmen den Strombedarf. Im Oldenburger Münsterland, rund um Vechta und Cloppenburg, prägen Ernährungs- und Fleischwirtschaft das Gewerbebild. Dazu gehören Kühllager, Schlachtung, Verarbeitung und Verpackung.

Für den Bedarfsausweis zählt, wie solche Hallen in Zonen zerlegt werden. Eine Kühlzone mit Dauerbetrieb, ein Packraum mit Klimatisierung und ein Büroanbau mit Split-Geräten sind drei verschiedene Nutzungen mit unterschiedlichen Laufzeiten. Wer sie über einen Kamm schert, verschenkt Genauigkeit. Unsere Seite für Vechta nennt die typischen Objekte vor Ort.

Eine Abgrenzung gehört dazu: Reine Tierställe zählen nach § 2 Abs. 2 GModG zu den Gebäuden, für die das Ausweisrecht nicht gilt. Der angeschlossene Hofladen, die Verarbeitungshalle oder das Büro eines landwirtschaftsnahen Betriebs sind dagegen normale Nichtwohngebäude.

Für kälteintensive Betriebe lohnt der Blick in den vorhandenen Anlagenordner. Dort liegen oft Leistungsangaben, die in keinem Planungsstand von vor zwanzig Jahren auftauchen.

Ähnlich liegt es an den Häfen. In Wilhelmshaven, Emden und Cuxhaven stehen Lager- und Umschlaghallen, in denen die Lüftung vor allem Abgase und Feuchte abführt, während beheizt oft nur Büro- und Sozialtrakte werden. Auch dort gilt: Die Anlage, die tatsächlich eingebaut ist, wird bilanziert, nicht ein Wunschzustand. Im Seeklima mit viel Wind und Feuchte sind Wartungsberichte besonders aufschlussreich, weil sie den Zustand der Geräte dokumentieren.

Welche Angaben zur Lüftung und Kühlung brauchen wir von Ihnen?

Wir brauchen den Anlagentyp, die Wärmerückgewinnung, die Luftmengen, die Betriebszeiten, die versorgte Zone, die Regelungsart, die Kälteleistung und das Baujahr der Anlage. Fehlt eine Angabe, ist das kein Abbruchgrund: Wir rechnen dann mit einem baujahrtypischen Näherungswert.

Das Wichtigste in der Reihenfolge, in der es meist zu finden ist:

AngabeWo Sie sie findenWirkung im Ausweis
Anlagentyp (Zu- und Abluft, nur Abluft, freie Lüftung)Anlagenschema, Foto des GerätsStrom- und Wärmebedarf
WärmerückgewinnungDatenblatt des Lüftungsgerätssenkt den Heizwärmebedarf der Zuluft
Luftvolumenstrom je Zone in m³/hAbnahmeprotokoll, Wartungsberichtbestimmt Ventilatorstrom
BetriebszeitenBetriebsablauf, SchaltuhrLaufzeit und damit Jahresbedarf
Kälteleistung in kWTypenschild der AußeneinheitKühlung als eigener Baustein
Regelung (konstant, bedarfsgeführt)Reglerbeschreibung, FotosTeillastverhalten
Baujahr der AnlageTypenschildWirkungsgrade und Näherungswerte

Eine belegte Angabe ersetzt immer einen Pauschalwert. Schicken Sie uns Fotos und Dokumente per WhatsApp oder E-Mail; offene Punkte klären wir am Telefon. Alles läuft ohne Vor-Ort-Termin. Die Gesamtliste aller Unterlagen finden Sie in der Checkliste Unterlagen.

Wie sieht das bei einer Praxis in Lüneburg oder einer Messehalle in Hannover aus?

Bei Praxen und Verwaltungsbauten bestimmen Klimageräte in einzelnen Räumen und eine zentrale Lüftung das Bild, bei Hallen großer Standorte wie dem Messegelände Hannover dominieren zentrale Lüftungsgeräte mit langen Betriebszeiten. Beide Fälle laufen auf dieselbe Datenliste hinaus, nur mit anderem Gewicht.

Ein Beispiel aus der Altstadt von Lüneburg: Eine Arztpraxis zieht in ein Backsteinhaus, im Erdgeschoss Behandlungsräume, darüber Büros. Oft hängt im Behandlungszimmer ein Split-Gerät, im Röntgenraum ein zweites, im Wartezimmer läuft die Abluft über ein Bad. Jede dieser Einheiten hat ein Typenschild. Zusammen ergeben sie den Kühlbedarf der Praxis. Gerade die kleinen Geräte werden bei der Datensammlung vergessen.

Auf Hannover als Messe- und Verwaltungsstandort passt ein anderes Muster: große Hallen, wechselnde Nutzung, Betriebszeiten, die stark schwanken. Hier kommt es auf eine saubere Annahme zur normierten Nutzung an, nicht auf das Veranstaltungskalender-Jahr.

Welche Pflichten gelten für Klimaanlagen unabhängig vom Ausweis?

Eine Klimaanlage oder kombinierte Klima-Lüftungsanlage mit mehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf muss nach § 74 GModG energetisch inspiziert werden, erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle zehn Jahre (ab 2027 bei Anlagen über 70 kW alle fünf Jahre). Der Inspektionsbericht ersetzt den Energieausweis nicht, ist aber eine gute Datenquelle.

Weitere Eckpunkte, die in Gewerbebetrieben häufig übersehen werden:

  • Bei mehr als 70 kW Kälteleistung erfolgt die Inspektion nach DIN SPEC 15240:2019-03.
  • Neu eingebaute oder wesentlich geänderte Anlagen müssen die technischen Anforderungen der §§ 65 bis 68 und 70 GModG erfüllen.
  • Bei Neubau und wesentlicher Änderung gelten für Anlagen mit Zu- und Abluftfunktion ab 4.000 m³/h Auslegungs-Zuluftvolumenstrom zusätzliche Vorgaben, etwa zur Ventilatorleistung und Wärmerückgewinnung.
  • Eine geschäftsmäßig ausgeführte Änderung braucht eine Unternehmererklärung nach § 96 GModG.

Die Novelle vom 23. Juli 2026 ändert § 74 GModG zum 1. Januar 2027: Dann gilt für Anlagen über 70 kW ein Fünf-Jahres-Takt, und Lüftungsanlagen über 70 kW kommen neu hinzu. Prüfen Sie daher vor einer Auftragsvergabe den konsolidierten Wortlaut unter den Quellen. Mehr zum Verfahren erklärt der Beitrag zur Klimaanlagen-Inspektion.

Davon zu trennen sind die Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude: ab 01.01.2030 höchstens das 3,5-fache, ab 01.01.2033 höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes beim Primärenergiebedarf, mit Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen. Der Energieausweis löst diese Pflicht nicht aus.

Was ändert sich am 1. Januar 2027 für die Lüftung?

Ab dem 1. Januar 2027 gilt für Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis nur noch der Bedarfsausweis, gerechnet nach DIN/TS 18599:2025-10, mit einer Klasse von A bis G. Bis 31.12.2026 haben Eigentümer von Nichtwohngebäuden noch die Wahl zwischen Bedarf und Verbrauch, Klassen gibt es für sie nicht.

Für Ihre Lüftung hat das drei Konsequenzen:

  1. Pflicht zur Beschreibung. Wer bisher mit einem Verbrauchsausweis lebte, musste die Anlagentechnik nie darstellen. Wer 2027 einen neuen Ausweis braucht, muss es.
  2. Strom wird günstiger bewertet. Der Primärenergiefaktor für Strom sinkt nach Anlage 4 neu von 1,8 auf 1,5. Für stromlastige Lüftung und Kühlung ist das relevant.
  3. Eine Klasse folgt aus einem Verhältnis. Der errechnete Primärenergiebedarf wird durch den eines Referenzgebäudes geteilt. Klasse A gibt es nur für Nullemissionsgebäude. Wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt, sagen wir Ihnen in der kostenlosen Vorprüfung.

Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre gültig, ein Umtausch ist nicht nötig. Vorlegen müssen Sie einen Ausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing, ab 2027 auch bei der Verlängerung solcher Verträge. Das trifft vor allem befristete Gewerbemietverträge.

Welche Fehler kosten Betriebe am meisten Zeit?

Meist sind es drei: auf ein Lüftungskonzept warten, die kleinen Kühlgeräte vergessen und Inspektion mit Ausweis verwechseln.

Erstens: Wer erst ein Lüftungskonzept beauftragt, verliert Wochen. Der Käufer eines Autohauses in Braunschweig wartet nicht auf ein TGA-Büro, er will den Ausweis im Exposé sehen. Zweitens: Das Split-Gerät im Serverraum, die Kühltheke im Hofladen, die Lüftung im Lackierbereich der Werkstatt tauchen in keiner Planungsunterlage auf, gehören aber zur Bilanz. Drittens: Der Inspektionsbericht nach § 74 prüft eine Anlage, der Ausweis bewertet das ganze Gebäude. Keiner ersetzt den anderen.

Dazu kommt ein Rechtsrisiko, das Eigentümer unterschätzen: Fehlt bei Verkauf oder Vermietung der Ausweis oder ist er falsch, drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld. Wird er bei der Besichtigung nicht vorgelegt oder nach Vertragsschluss nicht übergeben, sind es bis zu 5.000 Euro (§ 108 GModG).

Was ist Ihr nächster Schritt?

Fotografieren Sie die Typenschilder Ihrer Lüftungs- und Klimageräte, legen Sie den letzten Wartungsbericht dazu und lassen Sie uns kostenlos prüfen, was für Ihren Bedarfsausweis noch fehlt. Mehr braucht der Lüftungsteil nicht.

Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet 899 Euro Festpreis, inklusive bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer. Bei sehr großen oder komplexen Objekten nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen. Alle Preise sind Endpreise, wir sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Sie erreichen uns telefonisch und per WhatsApp unter 0152 060 777 67.

Alle Leistungen im Überblick: Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude. Der direkte Weg zum Start: die kostenlose Vorprüfung.

Häufige Fragen

Gilt die DIN 1946-6 für meine Lagerhalle oder Praxis?

Nein. Die DIN 1946-6 ist für Wohnungen und wohnähnliche Einheiten geschrieben. Für Arbeitsräume in Gewerbegebäuden gelten die Arbeitsstättenverordnung mit der ASR A3.6 sowie die DIN EN 16798 zur Lüftung von Nichtwohngebäuden.

Muss ich für den Energieausweis erst ein Lüftungskonzept erstellen lassen?

Nein. Ein Lüftungskonzept ist weder Teil noch Voraussetzung des Ausweises. Der Bedarfsausweis rechnet mit der Anlage, die tatsächlich im Gebäude steht. Dafür reichen Fotos der Typenschilder und vorhandene Unterlagen.

Welche Unterlagen helfen bei einer Kühlzelle oder Kälteanlage im Betrieb?

Typenschild von Verdichter und Verflüssiger, Angaben zur Kälteleistung, Betriebsstunden, Wartungsbericht und, falls vorhanden, der Inspektionsbericht einer Klimaanlage. Auch ein Anruf bei der Wartungsfirma bringt oft die fehlende Zahl.

Was ändert sich 2027 für die Lüftung im Ausweis?

Ab 01.01.2027 gibt es für Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis nur noch den Bedarfsausweis, gerechnet nach DIN/TS 18599:2025-10, mit Klassen von A bis G und Strom mit dem Primärenergiefaktor 1,5 statt 1,8. Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre gültig.

Ab welcher Leistung muss eine Klimaanlage inspiziert werden?

Bei einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW ist eine energetische Inspektion vorgeschrieben, erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme, danach alle zehn Jahre. Bitte prüfen Sie den aktuellen Wortlaut von § 74 GModG auf gesetze-im-internet.de.

Quellen

Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer

Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.

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Schicken Sie uns, was Sie zum Gebäude haben. Wir prüfen kostenlos vorab, nennen den Festpreis und liefern den Ausweis innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen.

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