Technik & Berechnung
Beleuchtung im Energieausweis: Wie rechnet das Licht in Hallen, Autohäusern und Praxen?

Bei Nichtwohngebäuden zählt die eingebaute Beleuchtung als eigener Posten im Bedarfsausweis; bei Wohngebäuden fehlt er. Gerechnet wird nach DIN V 18599 Teil 4 je Nutzungszone, abhängig von Beleuchtungsstärke, Leuchtenart, Regelung und Tageslicht. Der Ausweis weist den Strombedarf für Licht getrennt aus.
Licht fällt im Betriebsalltag kaum auf, im Energieausweis für ein Nichtwohngebäude hat es dagegen einen festen Platz. Warum das so ist, wie es berechnet wird und was die Rechnung für Betriebe in Niedersachsen bedeutet, erklärt dieser Beitrag. Rechtsgrundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz).
Warum steht bei Gewerbe die Beleuchtung im Ausweis, bei Wohnhäusern nicht?
Weil das Gesetz bei Nichtwohngebäuden die eingebaute Beleuchtung zum Energiebedarf rechnet. Beim Wohnhaus bleibt das Licht außen vor. Bei einem Büro, einer Halle oder einer Praxis kommen Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung dazu.
Das ergibt Sinn. In einem Wohnhaus bringen Bewohner Lampen selbst mit und tauschen sie nach Belieben. In einer Verkaufsfläche, einer Werkstatt oder einem Bürogeschoss ist das Licht Teil der Gebäudetechnik, installiert für eine bestimmte Nutzung und über viele Stunden täglich in Betrieb.
Der Ausweis eines Nichtwohngebäudes zeigt den Endenergiebedarf deshalb getrennt nach Wärme und Strom und teilt ihn nach § 85 GModG (heutige Fassung) auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung und Kühlung auf. Die Beleuchtung ist meist ein Stromverbraucher und wirkt sich damit auf den Strom-Anteil aus.
Wie wird die Beleuchtung im Bedarfsausweis berechnet?
Die Berechnung folgt DIN V 18599 Teil 4 und läuft zonenweise: Je Nutzungszone werden Beleuchtungsstärke, Leuchtenart, Regelung und Tageslichtversorgung bewertet. Ab 01.01.2027 gilt dafür die DIN/TS 18599:2025-10.
Die Anlage zu den Fachkenntnissen von Ausstellern nennt, was bei der Beleuchtung zu bewerten ist: Tageslichtnutzung, Beleuchtungsniveau, Wartungswert, tageslichtabhängige Kunstlichtregelung sowie Lichtquelle, Vorschaltgerät und Leuchte. Das sind die Stellschrauben, an denen die Rechnung hängt.
Wichtig ist das Wort „zonenweise“. Eine Zone ist ein Gebäudebereich mit gleicher Nutzung und gleichen Randbedingungen. Eine Autohaus-Ausstellung braucht anderes Licht als die Werkstatt dahinter, und die wieder anderes als das Lager. Die Norm hinterlegt für jede Nutzung typische Beleuchtungsstärken und Betriebszeiten. Warum die Zonenbildung so viel ausmacht, erklärt der Beitrag zur Zonierung.
Eine Orientierung gibt das Gesetz beim Neubau: Dort ist die Beleuchtung zu bilanzieren, wenn in einer Zone mindestens 75 Lux erforderlich sind und die Nutzungsdauer mehr als zwei Monate im Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt (§ 30 Abs. 6 GModG). Ein Kellerabstellraum fällt dann durch das Raster, ein Verkaufsraum nicht.
Welche Angaben zur Beleuchtung helfen für den Ausweis?
Hilfreich sind die Leuchtenart je Bereich, die Brenn- oder Betriebszeiten, die Art der Steuerung und, wenn bekannt, die Beleuchtungsstärke. Alles andere ergänzen wir aus Ihren Fotos und den Zonen.
| Angabe | Beispiel | Warum sie zählt |
|---|---|---|
| Leuchtenart | Leuchtstoffröhre, LED-Panel, Hallenstrahler, Halogen | Unterschiedlicher Stromeinsatz je Lichtmenge |
| Steuerung | Schalter, Präsenzmelder, Tageslichtsensor, Zeitschaltuhr | Senkt die Laufzeit |
| Betriebszeiten | ein Schicht, zwei Schichten, Öffnungszeiten | Bestimmt die Jahresstunden |
| Raumnutzung | Verkauf, Büro, Lager, Werkstatt, Behandlung | Bestimmt die Zone und die Beleuchtungsstärke |
| Tageslicht | Fensterflächen, Oberlichter, Lichtbänder | Verringert den Kunstlichtbedarf |
Ein Foto der Decke je Raumtyp und ein Hinweis zu den Schichtzeiten sind meist mehr als genug. Fehlende Werte ersetzen wir durch baujahrtypische Näherungen. Alles läuft ohne Vor-Ort-Termin über Fotos, Unterlagen und Telefon.
Was verändert LED im Ausweis?
LED senkt rechnerisch den Strombedarf für Licht, weil sie je Lichtmenge weniger Strom braucht als Leuchtstoffröhre oder Halogen. Die Wirkung ist am größten, wenn die Leuchten lange brennen und mit Präsenz- oder Tageslichtsteuerung kombiniert werden.
Zwei Hinweise aus dem Gesetzestext zeigen, wohin die Reise geht:
- Referenzausführung bis 2026: Anlage 2 beschreibt die technische Referenz für Beleuchtung mit direkt/indirekt strahlenden, stabförmigen Leuchtstofflampen und elektronischem Vorschaltgerät.
- Referenzausführung ab 2027: In der ab 01.01.2027 geltenden Fassung steht stattdessen eine Beleuchtung mit LEDs in LED-Leuchten, kombiniert mit automatischer Beleuchtungssteuerung samt Präsenzkontrolle.
Was folgt daraus? Der Maßstab verschiebt sich. Ein Gebäude, das noch mit alten Leuchtstoffröhren arbeitet, vergleicht sich nach neuem Recht mit einer moderneren Referenztechnik. Wie die Klasse im Einzelfall ausfällt, hängt aber vom ganzen Gebäude ab, nicht vom Licht allein. Das prüfen wir in der kostenlosen Vorprüfung, bevor Sie bestellen.
Auch beim vereinfachten Ein-Zonen-Verfahren für Neubauten zeigt der Gesetzgeber, welche Lichtquellen er kritisch sieht: Es ist nur zulässig, wenn höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche mit Glühlampen, Halogenlampen oder indirekter Beleuchtung beleuchtet werden (§ 32 Abs. 1 GModG). Das betrifft Neubauten, ist aber ein Hinweis auf die Gewichtung.
Welche Rolle spielt Tageslicht bei Hallen und Autohäusern?
Tageslicht senkt den Kunstlichtbedarf, soweit es in die Tiefe des Raums dringt und die Steuerung die Leuchten dimmt oder abschaltet. Ohne Regelung bringt selbst ein großes Fenster rechnerisch wenig.
Das gilt für die typischen Niedersachsen-Gebäude gleich in mehreren Varianten:
- Autohaus in Braunschweig: Großflächige Verglasung, Ausstellung mit hoher Beleuchtungsstärke. Das Tageslicht hilft nahe der Fassade, tief im Raum läuft das Kunstlicht. Als Standort der Fahrzeugindustrie im Raum Braunschweig, Wolfsburg und Salzgitter kennt die Gegend viele solcher Ausstellungs- und Werkstattgebäude, siehe auch den Beitrag zum Autohaus.
- Produktionshalle am Rand von Salzgitter: Hohe Räume, Oberlichter oder Lichtbänder im Dach, oft mehrschichtiger Betrieb. Das Tageslicht wirkt nur dann, wenn die Hallenstrahler tageslichtabhängig geregelt sind.
- Lager im Hinterland von Hamburg, etwa im Landkreis Harburg: Lange Regalgassen, Beleuchtung nur dort, wo gearbeitet wird. Präsenzmelder sparen rechnerisch viele Stunden.
- Praxis in einem Lüneburger Altbau: Kleine Fenster, tiefe Räume, Kunstlicht den ganzen Tag. Hier entscheidet die Leuchtenart, nicht das Tageslicht.
Dieselbe Fensterfläche kann in zwei Gebäuden sehr unterschiedlich wirken. Deshalb gibt es keine Pauschalaussage nach dem Muster „viel Glas gleich weniger Strom“.
Wie viel Strom steckt in der Beleuchtung, und was bedeutet das für 2027?
Das hängt von Fläche, Nutzung und Betriebsstunden ab; eine allgemeingültige Prozentzahl wäre erfunden. Sicher ist die Richtung: Strom wird im Ausweis ab 2027 mit dem Primärenergiefaktor 1,5 statt 1,8 bewertet (Anlage 4 neu).
Für Beleuchtung heißt das: Der Primärenergieanteil des Lichts sinkt rechnerisch, selbst wenn sich an den Leuchten nichts ändert. Hinzu kommen die übrigen Neuerungen der Rechtslage:
| Zeitraum | Ausweis für Nichtwohngebäude | Klasse |
|---|---|---|
| bis 31.12.2026 | Wahl zwischen Bedarf und Verbrauch nach heutigem Recht | keine Effizienzklasse |
| ab 01.01.2027 | nur noch Bedarfsausweis, DIN/TS 18599:2025-10, digital und maschinenlesbar | Klassen A bis G, A nur für Nullemissionsgebäude |
Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre gültig, ein Austausch ist nicht nötig. Wer Räume zur Miete oder Pacht anbietet, muss ab 2027 den Ausweis auch bei der Verlängerung solcher Verträge vorlegen. Das gilt für Gewerbe in Niedersachsen genauso wie anderswo. Wir empfehlen bei Gewerbe den Bedarfsausweis; er bildet Ihre Technik, auch das Licht, nutzerunabhängig ab.
Muss ich die Beleuchtung automatisch steuern?
Teils ja: Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage über 70 kW Nennleistung müssen bis zum 31.12.2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung erhalten. Das regelt § 56 Abs. 6 GModG. Ausnahme: Die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
Die Steuerung soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen. Betroffen sind eher größere Objekte, etwa Logistikhallen, Produktionsbetriebe, große Bürokomplexe oder Kliniken. Eine Landarztpraxis in einem Dorf im Emsland liegt in aller Regel darunter.
Wichtig ist die Trennung: Diese Pflicht hängt an der Anlagenleistung, nicht am Energieausweis. Der Ausweis löst sie nicht aus, und sie ersetzt keinen Ausweis. Wie Gebäudeautomation und Ausweis zusammenspielen, erklärt der Beitrag zur Gebäudeautomation.
Davon zu unterscheiden sind die Renovierungsanforderungen nach § 40 GModG für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude (ab 2030 höchstens das 3,5-fache, ab 2033 das 2,95-fache des Referenzwerts beim Primärenergiebedarf, mit Ausnahmen). Auch sie löst der Ausweis nicht aus.
Was empfiehlt der Ausweis, wenn das Licht der größte Posten ist?
Der Bedarfsausweis enthält Modernisierungsempfehlungen nach § 84 GModG; bei Beleuchtung sind das typischerweise Leuchtenaustausch, Präsenz- und Tageslichtsteuerung oder eine bessere Zonierung der Schaltkreise. Ob sich eine Maßnahme rechnet, hängt von Brennstunden, Strompreis und Anschaffungskosten ab. Konkrete Amortisationszeiten nennen wir ohne Angebot nicht.
Besonders deutlich zeigt sich der Hebel dort, wo Licht lange brennt. Im Oldenburger Münsterland laufen Verarbeitungs- und Verpackungshallen der Ernährungswirtschaft oft in mehreren Schichten, Kliniken und Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen beleuchten Flure rund um die Uhr. In einer Landmaschinenhalle oder einem Hofladen im ländlichen Raum brennt das Licht dagegen vor allem zur Öffnungszeit. Dieselbe Leuchte erzeugt in diesen Gebäuden völlig verschiedene Jahreswerte.
Für Fördermöglichkeiten verweisen wir auf die aktuellen Bundesprogramme; der Ratgeber zur BAFA-Förderung erklärt, wie Sie die Bedingungen prüfen. Wer eine Maßnahme plant, sollte die Förderbedingungen vor der Auftragsvergabe klären, denn nachträglich ist das meist nicht mehr möglich. Auch ein späterer Käufer oder Mieter liest die Empfehlungen im Ausweis: Eine Halle, deren Beleuchtung bereits modernisiert und gesteuert ist, lässt sich im Gespräch leichter vermarkten als eine, deren Licht noch aus den 1990er Jahren stammt. Das ist kein Rechenwert, aber ein Argument in der Verhandlung.
Was passiert, wenn der Ausweis fehlt?
Fehlt bei Verkauf oder Vermietung der Ausweis oder ist er falsch, drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld. Wird er bei einer Besichtigung nicht vorgelegt oder nach Vertragsschluss nicht übergeben, sind es bis zu 5.000 Euro (§ 108 GModG).
Für Eigentümer in Braunschweig, Wolfsburg oder Salzgitter heißt das: Wer eine Halle, ein Autohaus oder Büroflächen vermarktet, braucht den Ausweis vor der ersten Besichtigung durch Interessenten, nicht erst zum Vertrag. Der Bedarfsausweis ist dafür 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen bei Ihnen.
Was ist Ihr nächster Schritt?
Fotografieren Sie je Raumtyp die Decke, notieren Sie Schichtzeiten und Steuerung und lassen Sie uns in der kostenlosen Vorprüfung sagen, wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt. Mehr braucht die Beleuchtung nicht.
Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 kostet 899 Euro Festpreis, inklusive bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen, DIBt-Registriernummer und zehn Jahren Gültigkeit. Bei sehr großen oder komplexen Objekten nennt die Vorprüfung vorab einen verbindlichen Festpreis. Alle Preise sind Endpreise, wir sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Eine Geld-zurück-Garantie ist inklusive. Sie erreichen uns per Telefon und WhatsApp unter 0152 060 777 67.
Alle Informationen zum Produkt: Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude. Für Eigentümer in Braunschweig: Bedarfsausweis in Braunschweig. Der direkte Weg zum Start: die kostenlose Vorprüfung.
Häufige Fragen
Warum taucht Beleuchtung nur bei Gewerbe im Ausweis auf?
Das Gesetz zählt bei Nichtwohngebäuden die eingebaute Beleuchtung zu den bilanzierten Anlagen, bei Wohngebäuden nicht. Der Ausweis eines Nichtwohngebäudes teilt den Endenergiebedarf deshalb unter anderem auf eingebaute Beleuchtung auf.
Muss ich dafür jede Lampe zählen?
Nein. Gerechnet wird pro Nutzungszone mit Leuchtenart, Beleuchtungsstärke und Regelung, nicht Lampe für Lampe. Ein Foto der Leuchten, eine Auskunft zur Bestückung und die Betriebszeiten genügen in aller Regel.
Zählt ein Lichtband in einer Produktionshalle genauso wie Deckenleuchten im Büro?
Beide gehen als Beleuchtung ein, aber über verschiedene Zonen mit eigenen Annahmen zu Beleuchtungsstärke, Betriebszeit und Tageslicht. Deshalb ist die Zonenbildung bei gemischten Gebäuden wichtig.
Lohnt sich der Umstieg auf LED für den Ausweis?
Rechnerisch senkt LED mit Präsenz- oder Tageslichtsteuerung den Strombedarf für Licht. Ob sich die Investition lohnt, hängt von Brennstunden und Anschaffungskosten ab. Die Modernisierungsempfehlungen im Ausweis zeigen das Potenzial.
Gibt es für Beleuchtung Anforderungen unabhängig vom Ausweis?
Ja: Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Klimaanlage über 70 kW Nennleistung müssen laut § 56 Abs. 6 GModG bis zum 31.12.2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung erhalten, außer sie ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
Quellen
Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.