Technik & Berechnung
Klimaanlage im Gewerbe: Wann ist die energetische Inspektion Pflicht und was ändert sich 2027?

Wer eine Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf betreibt, muss sie nach § 74 GModG regelmäßig von einer fachkundigen Person energetisch inspizieren lassen. Heute liegt der Takt bei zehn Jahren. Ab 2027 gilt für Anlagen über 70 Kilowatt ein Fünf-Jahres-Takt, und Lüftungsanlagen über 70 Kilowatt kommen neu hinzu.
Eine Klimaanlage läuft jahrelang unauffällig, bis die Stromrechnung im Sommer steigt oder ein Gerät ausfällt. Der Gesetzgeber will es früher wissen und verlangt deshalb eine unabhängige Sichtprüfung der Anlage. Dieser Ratgeber erklärt, was das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) dazu festlegt, welche Termine gelten und wie sich 2027 vieles verschiebt.
Muss ich meine Klimaanlage inspizieren lassen?
Ja, sobald die Nennleistung für den Kältebedarf bei mehr als 12 Kilowatt liegt. Die Pflicht trifft den Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage (§ 74 Absatz 1 GModG). Er muss die energetische Inspektion durch eine berechtigte Person durchführen lassen, und zwar innerhalb der Zeiträume aus § 76.
Das gilt für Gewerbe ebenso wie für öffentliche Gebäude. Es kommt nicht auf die Branche an, sondern auf die Leistung der Anlage. Wo die Typenschilder fehlen, hilft der Blick in die Planungsunterlagen oder die Wartungsprotokolle.
Was wird bei der Inspektion geprüft?
Geprüft wird, ob die Anlage zum Kühlbedarf des Gebäudes passt und ob die Komponenten effizient arbeiten. Nach § 75 GModG umfasst die Inspektion Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf.
Konkret betrachtet die Fachperson:
- Veränderungen bei Raumnutzung und Belegung, Nutzungszeiten und inneren Wärmequellen seit der Planung,
- die bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes,
- die geforderten Sollwerte für Luftmenge, Temperatur, Feuchte und Betriebszeit samt Toleranzen,
- die Effizienz der wesentlichen Komponenten.
Für Anlagen über 70 Kilowatt schreibt das Gesetz das Verfahren nach DIN SPEC 15240:2019-03 vor. Das Ergebnis ist ein Inspektionsbericht, für den bei der Registrierstelle eine Registriernummer beantragt wird (§ 98 GModG). Der Bericht ersetzt keinen Energieausweis, und der Energieausweis ersetzt keinen Bericht. Es sind zwei getrennte Dokumente für zwei getrennte Pflichten.
Wann ist die Inspektion fällig, heute und ab 2027?
Heute alle zehn Jahre, ab 2027 bei großen Anlagen alle fünf. Die Tabelle trennt beide Rechtslagen.
| Anlage | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Klima- oder Klima-/Lüftungsanlage über 12 bis 70 kW | Erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach höchstens alle 10 Jahre | Unverändert: erstmals im zehnten Jahr, danach alle 10 Jahre |
| Klima- oder Klima-/Lüftungsanlage über 70 kW | Wie oben, alle 10 Jahre | Erstmals im fünften Jahr, danach alle 5 Jahre |
| Lüftungsanlage (ohne Kühlung) über 70 kW | Keine Inspektionspflicht | Neu: erstmals im fünften Jahr, danach alle 5 Jahre |
| Altanlagen | Mehr als 10 Jahre alt am 1.10.2018 und noch nicht inspiziert: bis 31.12.2022 | Mehr als 12 kW und am 1.10.2023 über 10 Jahre alt: bis 31.12.2028 |
Für bestehende Lüftungsanlagen gibt es ab 2027 gestaffelte Übergangsfristen (§ 76 Absatz 1 neu): Anlagen, die am 1. Januar 2027 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alt sind, haben sechs Jahre Zeit. Über zwölf Jahre alte Anlagen müssen innerhalb von vier Jahren, über zwanzig Jahre alte innerhalb von zwei Jahren erstmals inspiziert werden.
Als Neuerung nennt § 75 Absatz 5 neu: Wurde eine Anlage bereits nach der EU-Verordnung 2024/573 überprüft, müssen diese Überprüfungen in der Inspektion nicht noch einmal gemacht werden. Die Ergebnisse sind zu übernehmen. Das spart Doppelarbeit, wenn Ihr Betrieb ohnehin Dichtheitsprüfungen an Kälteanlagen kennt.
Hat sich an der Anlage und am Kühlbedarf seit der letzten Inspektion nichts geändert, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht wiederholt werden (§ 76 Absatz 2). Das ist eine Entlastung für Betriebe mit stabiler Nutzung, etwa eine Praxis, die seit Jahren in denselben Räumen arbeitet. Wer dagegen umbaut, Flächen zusammenlegt oder die Belegung erhöht, sollte nicht auf diese Erleichterung setzen, denn dann hat sich der Kühlbedarf verändert.
Wer darf die Inspektion durchführen?
Nur eine fachkundige Person nach § 77 GModG. Dazu zählen Absolventen in Versorgungstechnik oder Technischer Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen. Andere technische Studiengänge wie Maschinenbau oder Elektrotechnik reichen mit Schwerpunkt Versorgungstechnik und mindestens drei Jahren Erfahrung. Auch Handwerksmeister anlagentechnischer Gewerbe und staatlich geprüfte Techniker mit passendem Schwerpunkt sind genannt.
Wichtig für Sie als Auftraggeber: Wer ohne diese Qualifikation inspiziert, handelt ordnungswidrig (§ 108 Absatz 1 Nummer 16 GModG). Lassen Sie sich die Qualifikation nennen, bevor Sie beauftragen. Ein Bericht von der falschen Hand kann Ihre Pflicht nicht erfüllen. Fragen Sie außerdem nach, ob der Fachbetrieb die Registriernummer für den Bericht beantragt und Ihnen den Bericht in einer Form übergibt, die Sie später gegenüber der Behörde vorlegen können.
Wir führen Inspektionen nicht durch. Unsere Aufgabe ist der Energieausweis, und der greift beim Thema Klimaanlage an einer anderen Stelle ein (siehe unten).
Wann entfällt die Inspektionspflicht?
In drei Fällen, die Sie kennen sollten, bevor Sie beauftragen. Das Gesetz kennt Ausnahmen und Erleichterungen:
- Gebäudeautomation. Ist ein Nichtwohngebäude mit einem System nach § 56 GModG ausgestattet, entfällt die Pflicht (§ 74 Absatz 3 Nummer 1). Ab 2027 verweist die Norm auf § 56 Absatz 2. Mehr dazu im Ratgeber Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden.
- Gleichwertiger Ansatz. Fällt die Anlage unter einen Energieleistungsvertrag oder eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz, oder wird sie von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber mit systemseitiger Effizienzüberwachung betrieben, kann die Pflicht entfallen, sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind (§ 74 Absatz 3 Nummer 2).
- Filialbetreiber mit Serienanlagen. Wer mehr als zehn gleichartige Anlagen mit 12 bis 70 Kilowatt in vergleichbaren Gebäuden betreibt, die nach demselben Plan an verschiedenen Standorten errichtet wurden, darf stichprobenweise inspizieren: bis zu 200 Anlagen jede zehnte, darüber jede 20. (§ 74 Absatz 2, § 75 Absatz 4).
Eine Ausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung in Bundeseigentum kommt ab 2027 in § 74 Absatz 5 neu hinzu. Für Wohngebäude mit elektronischer Überwachungs- und Regelungsfunktion nach § 74 Absatz 4 entfällt die Pflicht ebenfalls, das betrifft aber nicht Ihren Gewerbebau.
Was kostet es, die Inspektion zu versäumen?
Bis zu 10.000 Euro Bußgeld. Wer als Betreiber die Inspektion entgegen § 74 Absatz 1 GModG nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, handelt nach § 108 Absatz 1 Nummer 15 ordnungswidrig. Der Rahmen nach § 108 Absatz 2 liegt bei bis zu 10.000 Euro.
Das Gesetz sieht außerdem eine Stichprobenkontrolle neu ausgestellter Inspektionsberichte durch die zuständige Behörde vor (§ 99 GModG). Bericht und Registriernummer müssen also stimmen. Ab 2027 verschieben sich die Nummern im Bußgeldkatalog um eins, der Rahmen bleibt gleich.
Wie hängen Klimaanlage und Energieausweis zusammen?
Der Energieausweis nennt Ihre inspektionspflichtigen Anlagen und deren nächsten Termin. § 85 Absatz 1 GModG verlangt unter den Mindestangaben die inspektionspflichtigen Klimaanlagen oder kombinierten Lüftungs- und Klimaanlagen nach § 74 samt Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion. Ab 2027 muss der Ausweis zusätzlich angeben, ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne von § 74 Absatz 1 vorhanden sind.
Daneben rechnet der Bedarfsausweis nach DIN V 18599 die Kälteerzeugung und Raumlufttechnik als Teil des Energiebedarfs mit. Eine überdimensionierte Anlage treibt den Bedarf, eine ungeregelte ebenso. Wer vor dem Ausweis seine Anlagendaten und den letzten Inspektionsbericht zur Hand hat, spart in der Vorprüfung Rückfragen.
Bis 31. Dezember 2026 haben Nichtwohngebäude keine Effizienzklasse. Die Klassen A bis G gibt es erst nach neuem Recht ab 1. Januar 2027. Sinnvoll ist deshalb die Frage, wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt.
Welche Niedersachsen-Gebäude haben typischerweise inspektionspflichtige Anlagen?
Viele, weil das Land eine Mischung aus Verwaltung, Gesundheit, Handel und Lebensmittelwirtschaft hat. Beispiele aus der Praxis, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Kliniken und Praxen. Operationsbereiche und Labore brauchen Kälte und Lüftung, kleine Praxen etwa in Lüneburg meist nur Split-Geräte unter der Schwelle. Entscheidend ist die Summe der Nennleistung je Anlage, nicht die Zahl der Räume.
- Autohäuser. Ein Autohaus in Braunschweig mit verglaster Ausstellungshalle kühlt im Sommer erheblich. Rund um Wolfsburg und Salzgitter prägen Werkstätten, Zulieferhallen und Verwaltungsbauten das Bild, bei denen häufig zentrale Lüftungs- und Kühltechnik im Spiel ist.
- Ernährungswirtschaft im Oldenburger Münsterland. Ein Kühllager im Landkreis Vechta fährt Prozesskälte, die nicht automatisch eine Klimaanlage im Sinne von § 3 Nummer 18 GModG ist. Der Büro- und Sozialtrakt dagegen kann sehr wohl eine haben. Das gleiche Gebäude kann also zwei Antworten haben.
- Hannover. Messehallen, Kongresszentren und große Verwaltungsbauten der Landeshauptstadt haben zentrale Anlagen. Hier ist die Grenze von 70 Kilowatt schnell überschritten, die Fünf-Jahres-Regel ab 2027 wird also häufiger greifen.
- Häfen und Küste. In Emden, Wilhelmshaven und Cuxhaven haben Verwaltungsgebäude, Hotels und Werkstätten Klimaanlagen im Büro- und Gästebereich.
Landesrechtliche Zusatzpflichten zur Klimaanlagen-Inspektion sind uns nicht bekannt. Das Bundesrecht gilt einheitlich.
Wie bereite ich mich auf die Inspektion vor?
Mit Unterlagen, die Sie meist schon haben. Die Fachperson prüft nach § 75 GModG, ob die Anlage zum heutigen Kühlbedarf passt. Dafür braucht sie Auskünfte, die nur der Betreiber geben kann.
- Anlagendaten: Typenschild mit Nennleistung für den Kältebedarf, Baujahr, Datum der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine.
- Nutzungsänderungen: Wurden Räume umgenutzt, Arbeitsplätze verdichtet oder Serverraum und Technik ergänzt? Solche inneren Wärmequellen sind der häufigste Grund, warum eine Anlage nicht mehr zum Bedarf passt.
- Sollwerte und Betriebszeiten: Welche Temperaturen, Luftmengen und Betriebszeiten sind eingestellt, und wer hat sie zuletzt geändert?
- Frühere Berichte: Der letzte Inspektionsbericht und, falls vorhanden, Dichtheitsprüfungen nach der EU-Verordnung 2024/573. Ab 2027 sind deren Ergebnisse zu übernehmen.
- Wartungsprotokolle: Sie zeigen, ob Filter, Wärmeübertrager und Ventilatoren in Ordnung sind.
Planen Sie den Termin rechtzeitig vor der Fälligkeit. Wer die Frist erst im Monat der Fälligkeit angeht, bekommt nicht immer sofort einen Termin, und ein verspäteter Bericht bleibt ein verspäteter Bericht. Notieren Sie das nächste Fälligkeitsdatum im Wartungskalender. Dasselbe Datum steht auch im Energieausweis (§ 85 GModG).
Was ist der sinnvolle nächste Schritt?
Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Anlage über 12 Kilowatt liegt, und notieren Sie das Datum der Inbetriebnahme. Beides zusammen sagt, ob und wann die Inspektion fällig ist. Beauftragen Sie dann eine fachkundige Person nach § 77 GModG.
Für den Energieausweis gilt: Schicken Sie uns, was Sie haben, wir erledigen den Rest. Die kostenlose Vorprüfung sagt Ihnen vorab, wo Ihr Gebäude beim Energiebedarf voraussichtlich liegt und was für den Ausweis gebraucht wird. Der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude kostet 899 Euro Festpreis, inklusive bis zu vier Nutzungszonen, Modernisierungsempfehlungen und DIBt-Registriernummer, 10 Jahre gültig (Kleinunternehmer nach § 19 UStG, keine Umsatzsteuer ausgewiesen). Mehr zur Kostenstruktur finden Sie unter Bedarfsausweis Kosten. Wer Ausweis und Anlagenpflichten zusammen planen will, ruft an oder schreibt per WhatsApp: 0152 060 777 67. Alles läuft per Telefon, E-Mail, Unterlagen und Fotos, ohne Vor-Ort-Termin, mit Lieferung innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Unterlagen und Geld-zurück-Garantie.
Häufige Fragen
Wer ist mit „Betreiber“ gemeint, Eigentümer oder Mieter?
Das Gesetz nennt den Betreiber der Anlage. Wer Betreiber ist, ergibt sich aus der tatsächlichen Verantwortung für den Betrieb. In Mietverträgen wird das oft geregelt. Klären Sie die Zuständigkeit schriftlich, bevor der Termin ansteht.
Ist ein Serverraum-Splitgerät mit 8 Kilowatt betroffen?
Nein, die Pflicht beginnt erst bei mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf. Maßgeblich ist die Anlage, die im Gebäude eingebaut ist, nicht die Zahl der Räume. Bei mehreren Geräten im Verbund hilft die Prüfung durch den Fachbetrieb.
Kann die Inspektion ausfallen, wenn ich das Gebäude automatisiert habe?
Bei Nichtwohngebäuden ja. Ist das Gebäude mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 GModG ausgestattet, entfällt die Pflicht nach § 74 Absatz 3. Auch ein Energieleistungsvertrag kann unter bestimmten Bedingungen als gleichwertig gelten.
Was steht im Energieausweis zur Klimaanlage?
Der Ausweis muss inspektionspflichtige Klimaanlagen und das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion nennen (§ 85 GModG). Ab 2027 kommt die Angabe hinzu, ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne des § 74 Absatz 1 vorhanden sind.
Führen Sie die Inspektion selbst durch?
Nein. Wir erstellen Energieausweise. Die Inspektion braucht eine fachkundige Person nach § 77 GModG, etwa aus Versorgungstechnik, Technischer Gebäudeausrüstung oder dem anlagentechnischen Handwerk.
Quellen
Stephan GrosserGründer & Geschäftsführer, Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Wir erstellen seit 2018 Energieausweise für Gewerbe, Praxen, Hallen und Wohngebäude, jeden mit DIBt-Registriernummer.